Satzung vom 29.03.2019

des Sportvereins 1928 Rednitzhembach e.V.
(SV Rednitzhembach)
91126 Rednitzhembach
neugefasst am 29.03.2019
eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Nürnberg unter der Nr. 10175

§ 1  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Sportverein 1928 Rednitzhembach e.V. (SV Rednitzhembach)“
Er hat seinen Sitz in Rednitzhembach und ist unter der Nr. 10175 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen.

§ 2  Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3  Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4  Verbandsanschluss

Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landesportverband (BLSV).
Einzelne Abteilungen haben die Möglichkeit – soweit notwendig – sich anderen Landesverbänden oder Fachverbänden gemäß der Sportart anzuschließen.
Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen, Richtlinien und Ordnungen der angeschlossenen Sport- und Fachverbände ergänzend.

§ 5   Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft beginnt am Tage der Beitrittserklärung.
Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Bei Bestätigung der Mitgliedschaft wird eine Aufnahmegebühr fällig. Die Höhe und die Fälligkeit dieses Geldbetrages richtet sich nach der Aufnahmegebührenordnung, die die Mitgliederversammlung festlegt.
Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Jugendlichen (unter 18 Jahren)
c) Ehrenmitgliedern
zu a) Ordentliches Mitglied ist jede Person, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet hat.
zu b) Die Jugendlichen haben alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder mit der Einschränkung, dass sie weder Sitz noch Stimme in den Vereinsversammlungen haben. Alle Jugendlichen werden mit Erreichung des 18. Lebensjahres automatisch ordentliche Vereinsmitglieder.
zu c) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder und andere um den Verein und Sport verdiente Personen ernannt werden. Die Nominierung erfolgt durch Beschluss der engeren Verwaltung.

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
Der freiwillige Austritt aus dem Verein muss durch schriftliche Erklärung an ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied erfolgen und ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen möglich.
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, von der engeren Verwaltung aus dem Verein ausgeschlossen werden:
– wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
– wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
– wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.

§ 7  Beiträge

Von den ordentlichen (aktiven und passiven) Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitglieder-versammlung festgelegt.
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der im 1. Quartal fällig und im bargeldlosen Zahlungsverkehr erhoben wird.

§ 8  Rechte und Pflichten

Rechte
Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins im Rahmen eines ordnungsgemäßen Vereinsbetriebes zu benützen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen, jedoch ohne Stimmrecht.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

Pflichten
Die Vereinssatzung und Versammlungsbeschlüsse sind einzuhalten und die in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins zu fördern.
Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. Kalendertag des Kalendervierteljahres, an dem der Beitritt erklärt wurde und endet mit dem Kalenderjahr, in dem der Austritt bzw. Ausschluss erfolgt.

§ 9  Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung von der engeren Verwaltung folgende Maßnahmen verhängt werden:
– Verweis
– zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und Veranstaltungen des Vereins.
Maßregelungen sind schriftlich mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

§ 10  Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 5), gegen einen Ausschluss (§ 6) sowie gegen eine Maßregelung (§ 9) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorstand einzureichen. Über den Einspruch entscheidet des Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 Mitgliedern des Vereins zusammen, die nicht der engeren Verwaltung angehören dürfen und wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt.
Die Beschlüsse des Schiedsgerichtes sind unter Ausschluss des weiteren Rechtsweges für alle Beteiligten bindend.

§ 11  Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung,
der Vorstand
der erweiterte Vorstand,
der Verwaltungsrat.

§ 11.1  Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
– der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließen, oder
– ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
Eine Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins und im Bürgerbrief der Gemeinde Rednitzhembach. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muß folgende Punkte enthalten:
– Protokoll der letzten Mitgliederversammlung
– Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
– Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
– Entlastung des Kassiers
– Jahresberichte der Abteilungsleiter
– Entlastung der Verwaltung
– Neuwahlen zu den Vereinsämtern – soweit erforderlich
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge
– Sonstige Vereinsangelegenheiten

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreters den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Eine Zweckänderung bedarf der Zustimmung von vier Fünfteln der Mitglieder.
Anträge für die Mitgliederversammlung sind dem 1. Vorsitzenden spätestens 3 Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich zuzustellen und in der Versammlung zu erläutern.
Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden  stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem schriftlichen Protokoll dokumentiert, das von 1. Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11.2  Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten Stellvertretern – genannt 2. und 3. Vorsitzender.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder im Verhinderungsfall durch den 2. und den 3. Vorsitzenden gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig.
Für Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von Belastungen auf Liegenschaften des Vereins, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 11.3  Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus Vorstand, 1. Kassier, 2. Kassier, Gesamtjugendleiter und Schriftführer. Die Aufgaben des erweiterten Vorstands liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand.

Dem 1. Kassier obliegt die Wahrnehmung der gesamten Kassengeschäfte. Er erstattet der Mitgliederversammlung – auf Basis der durch die Kassenprüfer geprüften Kassenbelege – einen Kassenbericht.
Dem 2. Kassier obliegt die Pflege des Mitgliederbestands des Vereins. Er vertritt den 1. Kassier bei dessen Abwesenheit.
Der Gesamtjugendleiter hat sämtliche Jugendliche des Vereins überfachlich zu betreuen und zu vertreten und vertritt den Verein in Sitzungen des Kreisjugendringes und anderer Verbände. Er berichtet der Mitgliederversammlung.
Der Schriftführer führt über die Sitzungen des erweiterten Vorstands, des Verwaltungsrates und der Mitgliederversammlung Protokoll. Die Protokolle sind von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.

Der erweiterte Vorstand muss mindestens einmal monatlich eine Vorstandssitzung (VS) abhalten. Zur Beschlussfähigkeit muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§11.4  Verwaltungsrat

Zum Verwaltungsrat gehören die Mitglieder des erweiterten Vorstands  und die Abteilungsleiter.
Die Abteilungsleiter stehen an der Spitze der einzelnen Sportabteilungen. Sie sind für den ordnungsgemäßen Betrieb ihrer Abteilung verantwortlich und berichten auf der Mitgliederversammlung.

Der Verwaltungsrat wird im Bedarfsfall vom Vorstand – jedoch mindestens vierteljährlich – zur Verwaltungsratssitzung (VWS) einberufen oder wenn mindestens 3 Mitglieder des  Verwaltungsrates eine Sitzung beim Vorstand beantragen.
Die zu fassenden Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewonnen.
Als vertraulich bezeichnete Besprechungen – im Rahmen jeglicher Verwaltungsarbeiten – sind geheimzuhalten. Bricht ein Teilnehmer das so ausgesprochene Schweigegebot, kann er von der Verwaltungsarbeit durch den Verwaltungsrat ausgeschlossen werden.

§ 12  Wahlen

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Bei vorzeitigem Ausscheiden von Kassenprüfern und Gesamtjugendleiter bestimmt der erweiterte Vorstand kommissarisch Mitglieder als Ersatz.
Die Wahl der 3 Vorsitzenden sowie des 1. Kassiers erfolgt in geheimer Wahl durch Stimmzettel, die der übrigen Funktionäre durch Handaufheben; bei mehreren Wahlvorschlägen ist geheim zu wählen. Wird von Seiten der jeweiligen Versammlung auch für andere Funktionäre geheime Wahl vorgeschlagen, ist diesem Wunsche vom Wahlausschuss nachzukommen.
Die Abteilungsleiter, die von den jeweiligen Abteilungsversammlungen gewählt werden, werden der Mitgliederversammlung des Vereins bekanntgegeben.
Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist aus dem Verwaltungsrat für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu wählen.

§ 13  Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Verwaltungsrates gegründet. Jede Abteilung hat das Recht auf freie Entfaltung und Gleichberechtigung innerhalb des Vereins.
Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den Schriftführer und optional durch Personen, denen feste Aufgaben (z.B. Jugendleiter) übertragen werden, geleitet.
Abteilungsleiter, Stellvertreter, Schriftführer und sonstige Funktionsträger werden von der Abteilungsversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Einberufung der Abteilungsversammlung erfolgt durch den Abteilungsleiter. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins und/oder im Bürgerbrief der Gemeinde Rednitzhembach. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
Mit der Einberufung der Abteilungsversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Die Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Abteilungsleiters bzw. dessen Stellvertreters den Ausschlag.
Die Abteilungsversammlungen müssen mindestens jährlich und in angemessener Zeit vor der Mitgliederversammlung stattfinden. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die Erhebung dieser Beiträge bedarf der vorherigen Zustimmung des erweiterten Vorstands.

§ 14  Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei jeweils von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers.

§ 15  Ausschüsse

Der Verwaltungsrat bzw. die Mitgliederversammlung kann von Fall zu Fall Ausschüsse einsetzen und Ihnen ein bestimmtes Arbeitsfeld zuweisen. Ihre Beschlüsse müssen vor Durchführung durch den erweiterten Vorstand genehmigt werden.

§ 16  Satzungsänderung

Änderungen der Satzung können sowohl in einer ordentlichen als auch in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist die Zustimmung von 75 % der anwesenden Mitglieder notwendig.

§ 17  Ehrungen

Vereinsehrungen

Ehrungen bei langjähriger Mitgliedschaft:
– bei 25jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft wird die silberne Vereinsnadel verliehen
– bei 40jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft wird die goldene Vereinsnadel verliehen
– bei 50jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft wird der Ehrenpreis verliehen.

Der 1. Vorsitzende kann mit Zustimmung der engeren Verwaltung an besonders verdiente Mitglieder, deren Leistungen nicht auf sportlichem Gebiet liegen müssen, eine der vorgenannten Auszeichnungen verleihen.

Ehrungen aus aktiver Tätigkeit im Verein
Auf Vorschlag der Abteilungsleiter können aktiven Sportlern besondere Ehrungen erteilt werden.

Ehrungen durch den BLSV oder Fachverbände
Die in den einschlägigen Satzungen festgelegten BLSV-Ehrungen werden durch den Vorstand und die Ehrungen der Fachverbände durch die Abteilungsleiter beantragt.

§ 18  Datenschutz

(1)   Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern von Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern digital gespeichert:

  • Name,
  • Adresse,
  • Nationalität,
  • Geburtsort,
  • Geburtsdatum,
  • Geschlecht,
  • Telefonnummer,
  • E-Mailadresse,
  • Bankverbindung,
  • Sportartenzugehörigkeit
  • Zeiten der Vereinszugehörigkeit.

(2)          Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3)          Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:

  • Name,
  • Vorname,
  • Geburtsdatum,
  • Geschlecht,
  • Sportartenzugehörigkeit.

Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV.

  • Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt:
  • Name,
  • Vorname,
  • Geburtsdatum,
  • Geschlecht,
  • Adresse,
  • Geburtsort,
  • Sportartenzugehörigkeit.

Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern, Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(4)          Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

(5)          Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(6)          Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

(7)          Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

(8)          Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

§ 19  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Das bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Rednitzhembach mit der Maßgabe zu überweisen, bei Neugründung eines Sportvereins diesem das Vermögen zu überlassen, andernfalls es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 20

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.03.2019 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Rednitzhembach, im März 2019